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Verabschiedung Steuerreformgesetz 2019/20 – Änderungen bei Sachbezug, NoVA und motorbezogener Versicherungssteuer

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Verabschiedung Steuerreformgesetz 2019/20 – Änderungen bei Sachbezug, NoVA und motorbezogener Versicherungssteuer

Neuregelung des Sachbezugs

Aufgrund der Umstellung auf das realitätsnähere WLTP-Messverfahren werden die CO2-Emissionswerte ab 2020 deutlich höher sein als bisher. Um eine steuerliche Mehrbelastung seitens der Arbeitnehmer zu verhindern, wurden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezugs wie folgt angeglichen:

Jahr der Erstzulassung     Maximaler CO2-Emissionswert 

2020                                     141 Gramm pro Kilometer 
2021                                     138 Gramm pro Kilometer 
2022                                     135 Gramm pro Kilometer 
2023                                     132 Gramm pro Kilometer 
2024                                     129 Gramm pro Kilometer 
ab 2025                                126 Gramm pro Kilometer 

Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung maßgeblich.

Der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich bis zum Kalenderjahr 2025 jährlich um 3 Gramm.

Es gilt also: Für Neuzulassungen mit Stichtag 01. April 2020 ist der CO2-Grenzwert mit 141 Gramm pro Kilometer festgelegt. Somit werden erstzugelassene Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß ab 142 Gramm pro Kilometer mit 2% der Anschaffungskosten (max. EUR 960 pro Monat) besteuert. Fahrzeuge mit CO2-Werten bis max. 141 g/km werden mit 1,5% Sachbezug bzw. max. EUR 720 monatlich bemessen.

Für Fahrzeuge, die bis 31. März 2020 erstmalig zugelassen werden, bleibt die bisherige Verordnung gültig.
Das bedeutet:
Bei bis Jahresende 2019 zugelassenen Fahrzeugen liegt der Grenzwert bei 121 Gramm CO2 pro Kilometer, für die von 01. Jänner 2020 bis 31. März 2020 zugelassenen Fahrzeuge sinkt der Grenzwert auf 118 Gramm CO2 pro Kilometer (nach dem alten Messverfahren).

Für Bestandsfahrzeuge wird es keine Änderungen geben.

NoVA & motorbezogene Versicherungssteuer

Bei der NoVA wird künftig die Formel (CO2 in g/km – 115) / 5 zur Berechnung des Steuersatzes in Prozent herangezogen, wobei der Höchststeuersatz 32% beträgt und EUR 350 als Fixbetrag (sog. NoVA Bonus) abzuziehen sind. Ab 01. Jänner 2021 wird der Wert 115g/km jährlich um 3g gesenkt.

Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge bleiben weiterhin von der NoVA befreit. 

 WICHTIG: Für Fahrzeuge mit Bestelldatum ab 01. Dezember 2019 und Lieferung ab 01. Jänner 2020 kommt verpflichtend die neue NoVA-Regelung zur Anwendung. 

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird mit 01. Oktober 2020 geändert und ergibt sich künftig aus der Formel (kW-65) * 0,72 + (CO2 - 115) * 0,72. Der monatliche Mindeststeuersatz wurde mit EUR 7,20 festgelegt. Die bisher geltende Zuschläge für monatliche, viertel- und halbjährliche Zahlungen sollen künftig für Kraftfahrzeuge, die ab dem 01. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, entfallen. Ab 2021 sinkt der CO2-Wert jährlich um 3 g/km und die Motorleistung um 1 kW.  

Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge bleiben weiterhin von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen.

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