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Einführung der NoVA für leichte Nutzfahrzeuge

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Einführung der NoVA für leichte Nutzfahrzeuge

Update vom 10. Dezember 2021:

Aufgrund anhaltender Lieferverzögerungen wurde eine Verlängerung der NoVA-Übergangsregelung um 6 Monate beschlossen. Daher gilt: Wenn ein unwiderruflicher, schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und die Auslieferung des Fahrzeugs bis spätestens 30. April 2022 erfolgt, ist das Fahrzeug noch von der NoVA befreit.

 

Ab 1. Juli 2021 besteht künftig auch für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5t hzG (Kategorie N1) die NoVA-Pflicht. 
Wir haben Ihnen nachfolgend alle zentralen Informationen zusammengefasst.

Die Berechnung der NoVA 2021 erfolgt analog zu jener für PKWs, jedoch mit anderen Grenzwerten:
(CO2 in g/km – 165) / 5 = Steuersatz in Prozent (Höchststeuersatz 50%) + 50 EUR pro g/km über 253g/km

Die Verschärfungen dieser Grenzwerte bis zum Jahr 2024 gelten für PKW und leichte Nutzfahrzeuge gleichermaßen:

  • CO2 Abzugsbetrag
    165g/km; sinkt jedes Jahr um 5g/km auf 150g/km
  • Malusgrenzwert
    253g/km; sinkt jedes Jahr um 15g/km auf 208g/km

  • Malusbetrag
    50 EUR; steigt jedes Jahr um 10 EUR auf 80 EUR

  • Höchststeuersatz 
    50%; steigt jedes Jahr um 10% auf 80%

Für 2024 ergibt sich dann beispielsweise die folgende Berechnungsformel der NoVA:
(CO2 in g/km – 150) / 5 = Steuersatz in Prozent (Höchststeuersatz 80%) + 80 EUR pro g/km über 208g/km

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die weniger CO2 in g/km ausstoßen als der Abzugsbetrag fällt weiterhin keine NoVA an.

Es gilt folgende Übergangsfrist: Wenn ein unwiderruflicher, schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und die Auslieferung des Fahrzeugs vor dem 1. November 2021 erfolgt, ist das Fahrzeug noch nicht NoVA-pflichtig.

 

Quellen:
https://www.wko.at/branchen/ooe/Fahrzeughandel/Rechtliches/Steuerrecht--NOVA/NoVA-Berechnungstool.html

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/Normverbrauchsabgabe-%C3%9Cbersicht/%C3%84nderungen-ab-1.-Juli-2021.html

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